§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen "Verband selbständiger Forstsachverständiger Rheinland-Pfalz/Saarland". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Von der Eintragung an trägt er den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kreuznach. Das Geschäfts- und Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der Ort des Geschäftssitzes.

§ 2 Zweck des Verbandes

Zweck des Verbandes ist:

1.   Die Vertretung der gemeinsamen berufständischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der selbständigen Forstsachverständigen:

  • die Förderung des Ansehens des Berufsstandes
  • die Erweiterung und Verbesserung der wirtschaftlichen Erwerbsmöglichkeiten und beruflichen Tätigkeitsfelder für die Mitglieder des Verbandes
  • die Mitgestaltung des rechtlichen Umfeldes (VO, Gesetze, usw.), insbesondere die Mitarbeit bei allen das forstliche Sachverständigenwesen tangierenden Gesetzgebungsarbeiten, - die laufende Unterrichtung der Mitglieder über Berufsfragen, Gesetze und Vorschriften
  • die Nutzung von Rabatten und Sonderkonditionen für die Mitglieder sowie
  • die Bekämpfung des unlauteren Wettberwerbs (mospagebreak)

2.   Das Hinwirken auf eine angemessene Vergütung, einschließlich des Erarbeitens verbindlicher Richtsätze

3.   Die Förderung und Organisation des Informationsaustausches, die Fortbildung der Mitglieder und die Beratung bei der Bildung von Arbeitsgemeinschaften

4.   Die Sicherung der Arbeitsqualität der Mitglieder

5.   Der Aufbau von Kontakten zu anderen berufständischen Organisationen, Wirtschaftsverbänden, Gerichten, Behörden zum Zwecke der Zusammenarbeit und der Wahrung von Interessen der Mitglieder Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts werden, die freiberufliche Forstsachverständige sind oder einer vergleichbaren Tätigkeit nachgehen.

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten; die Beitrittserklärung gilt als Anerkennung der Satzung.

Um den Verband besonders verdiente Personen können zu Ehrenmit-gliedern ernannt werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit unter Vorbehalt. Die Neuaufnahme ist den Mitgliedern schriftlich anzuzeigen; diese haben dann 4 Wochen Gelegenheit zur Stelungnahme. Erfolgt innerhalb dieser Zeit kein Widerspruch, ist die Aufnahme gültig; im anderen Fall entscheidet die Mitgliederversam-mlung über die Aufnahme des neuen Mitglieds.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder des Verbandes haben

  • das Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen und das Recht zur Stellung von Anträgen; Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, sind nicht stimmberechtigt
  • das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Verbandes
  • Anspruch auf die vom Verband ausgehandelten Rabatte und Sonderkonditionen
  • Anspruch auf Beratung und fachliche Unterstützung durch die Geschäftsstelle.

Der Vorstand entscheidet, ob es sich im Einzelfall um eine im normalen Rahmen einer Beratung liegende Angelegenheit handelt. übersteigt die Beratung den normalen Rahmen, so kann der Vorstand für die Beratung ein Entgelt festsetzen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich

  • zur Einhaltung der Satzung, sowie zur Erfüllung der Berufspflichten als Sachverständige
  • zur kollegialen Unterstützung des Vorstandes sowie aller Mitglieder des Verbandes
  • zur pünktlichen Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt
  • das Ansehen des Verbandes zu fördern.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nicht berufs-, verbandsschädigend oder unkollegial zu verhalten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod des Mitglieds
  • durch Austrittserklärung. Die Austrittserklärung muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Austrittsfrist ist 3 Monate, Austrittszeitpunkt ist jeweils der 31.12. des laufenden Jahres. Die Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr sind vollständig zu bezahlen
  • durch Erlöschen der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach - § 3, durch Ausschluß gemäß § 7.

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§ 7 Ausschluß von Mitgliedern

Mitglieder können ausgeschlossen werden aufgrund grober Verstöße gegen § 5 dieser Satzung. Den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von 2/3 der beschlußfähigen Versammlung.

§ 8 Die Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8a Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassierer.

Mehrere Ämter in Personalunion innerhalb des Vorstandes sind unzulässig.

Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, daß der zweite Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.

Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet im Laufe dieser Zeit ein Vorstandsmitglied aus oder ist es länger als sechs Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert, so ist die Mitgliederversammlung nach Anhörung der übrigen Vorstandsmitglieder ermächtigt, mit Stimmenmehrheit einen Ersatz zu wählen.

Nach Ablauf der Wahlperiode führen die Vorstandsmitglieder die Geschäfte interimistisch (Geschäftsführung ohne Auftrag) bis zur Neuwahl weiter. Der Vorstand hat die Geschäfte des Verbandes ehrenamtlich zu führen. Beschlüsse werden von der Mitgliederver-sammlung gefaßt.

§ 8b Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Angelegenheiten des Verbandes unterliegen, soweit sie nicht vom Vorsitzenden, seinem Vertreter, dem Kassierer oder den Ausschüssen zu besorgen sind, der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes

2. Entlastung des Vorstandes

3. Wahl der Ausschußmitglieder

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitwirkung der Ausschußvorsitzenden. Sie ist allen Mitgliedern mindestens vier Wochen im Voraus unter Mitteilung der Tagesordnung bekanntzugeben.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 4 ordentliche Mitglieder anwesend sind.

Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, soweit die Satzung keine anderen Mehrheitsver-hältnisse vorsieht. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bis eine einfache Mehrheit erreicht ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art der Abstimmung.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

§ 8c Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn entweder

a) ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt

oder

b) der Vorstand zuzüglich der Ausschußvorsitzenden dies mit 2/3 Mehrheit im Interesse des Verbandes für notwendig erachten.

 

§ 9 Schriftliche Abstimmung

Ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung über sachliche Fragen nicht erforderlich, kann eine schriftliche Abstimmung durchgeführt werden.

 

§ 10 Ausschüsse

Zur Unterstützung des Vorstandes und zur Gewährleistung der in § 2 genannten Zwecke können Ausschüsse gebildet werden.

§ 11 Geschäftsordnung

Bei Bedarf gibt sich der Verband eine Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mehr als zwei Dritteln der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden; auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Verbandsvermögens. Sie ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.


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