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Seite 1 von 7 | | Satzung des Verbandes selbständiger Forstsachverständiger Rheinland-Pfalz/Saarland | § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen "Verband selbständiger Forstsachverständiger Rheinland-Pfalz/Saarland". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Von der Eintragung an trägt er den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kreuznach. Das Geschäfts- und Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der Ort des Geschäftssitzes. § 2 Zweck des Verbandes Zweck des Verbandes ist: 1. Die Vertretung der gemeinsamen berufständischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der selbständigen Forstsachverständigen: - die Förderung des Ansehens des Berufsstandes,
- die Erweiterung und Verbesserung der wirtschaftlichen Erwerbsmöglichkeiten und beruflichen Tätigkeitsfelder für die Mitglieder des Verbandes,
- die Mitgestaltung des rechtlichen Umfeldes (VO, Gesetze, usw.), insbesondere die Mitarbeit bei allen das forstliche Sachverständigenwesen tangierenden Gesetzgebungsarbeiten, - die laufende Unterrichtung der Mitglieder über Berufsfragen, Gesetze und Vorschriften,
- die Nutzung von Rabatten und Sonderkonditionen für die Mitglieder sowie
- die Bekämpfung des unlauteren Wettberwerbs (mospagebreak)
2. Das Hinwirken auf eine angemessene Vergütung, einschließlich des Erarbeitens verbindlicher Richtsätze 3. Die Förderung und Organisation des Informationsaustausches, die Fortbildung der Mitglieder und die Beratung bei der Bildung von Arbeitsgemeinschaften 4. Die Sicherung der Arbeitsqualität der Mitglieder 5. Der Aufbau von Kontakten zu anderen berufständischen Organisationen, Wirtschaftsverbänden, Gerichten, Behörden zum Zwecke der Zusammenarbeit und der Wahrung von Interessen der Mitglieder Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts werden, die freiberufliche Forstsachverständige sind oder einer vergleichbaren Tätigkeit nachgehen. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten; die Beitrittserklärung gilt als Anerkennung der Satzung. Um den Verband besonders verdiente Personen können zu Ehrenmit-gliedern ernannt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit unter Vorbehalt. Die Neuaufnahme ist den Mitgliedern schriftlich anzuzeigen; diese haben dann 4 Wochen Gelegenheit zur Stelungnahme. Erfolgt innerhalb dieser Zeit kein Widerspruch, ist die Aufnahme gültig; im anderen Fall entscheidet die Mitgliederversam-mlung über die Aufnahme des neuen Mitglieds.
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